Art 6 Abs 2 EMRK verankert die strafrechtliche Unschuldsvermutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet aus dieser Bestimmung einen "zweiten Aspekt" ab: Endet ein Strafverfahren durch Freispruch oder Einstellung, ist das Unterbleiben der strafrechtlichen Verurteilung in jedem anderen Verfahren zu beachten und aufrechtzuerhalten.