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Unschuldsvermutung des Art 6 EMRK bei "hinterzogenen" Abgaben

EditorialBearbeiter: Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornRdW 2025/57RdW 2025, 77 Heft 2 v. 13.2.2025

Art 6 Abs 2 EMRK verankert die strafrechtliche Unschuldsvermutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet aus dieser Bestimmung einen "zweiten Aspekt" ab: Endet ein Strafverfahren durch Freispruch oder Einstellung, ist das Unterbleiben der strafrechtlichen Verurteilung in jedem anderen Verfahren zu beachten und aufrechtzuerhalten.

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