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Kammerumlagen 2025

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2025/12RdW 2025, 6 Heft 1 v. 17.1.2025

Die Höhe des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ zum DB, Kammerumlage II) bleibt im Jahr 2025 in den meisten Bundesländern gegenüber 2024 unverändert, nur in Niederösterreich und in Oberösterreich wird der Satz um je 0,01 % gesenkt (Wien: 0,36 %; NÖ: 0,34 %; Bgld: 0,40 %; OÖ: 0,31 %; Slbg: 0,36 %; Tirol: 0,39 %; Vlbg: 0,33 %; Stmk: 0,34 %; Ktn: 0,37 %). Bei der von allen Mitgliedern der WKO zu entrichtenden Kammerumlage gemäß § 122 Abs 1 WKG (Kammerumlage I) kommt es gegenüber 2024 zu keinen Änderungen (Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage unter 3 Mio €: 0,28 %; Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage zwischen 3 Mio € und 32,5 Mio €: 0,2660 %; Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage über 32,5 Mio €: 0,2464 %).

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