AEUV: Art 101
EuGVVO 2012 : Art 7
Bilden eine unerlaubte (oder gleichgestellte) Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens, können nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar vor dem Gericht des "Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" umfasst nicht den Sitz der Muttergesellschaft, wenn diese eine Klage auf Ersatz von Schäden erhebt, die ausschließlich ihren Tochtergesellschaften durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Dritten (Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV) entstanden sind; dies gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten.