ABGB: §§ 1295, 1299
BWG: § 63
Im vorliegenden Fall tätigten die Kl bei der geprüften Bank Einzahlungen auf Sparbücher, ohne dass (Vermögens-)Berater involviert gewesen wären. Sie wussten, dass Banken geprüft werden, und vertrauten auf die Richtigkeit der Kontrolle durch Wirtschaftsprüfer, sahen sich Jahresabschlüsse der Bank und Bestätigungsvermerke aber nicht an. Im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze bewegt sich die Beurteilung, dass dieses (bloß) abstrakte Vertrauen auf die Prüfung der Bank durch Wirtschaftsprüfer nicht genügt, um eine Haftung der bekl Abschlussprüferin aufgrund der von ihr erteilten unrichtigen Bestätigungsvermerke zu begründen.