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Pflichtbildungsmaßnahmen und Ausbildungskostenrückersatz

ArbeitsrechtAdalbert SpitzlRdW 2024/423RdW 2024, 558 Heft 8 v. 14.8.2024

Der durch BGBl I 2024/11 eingefügte und mit 28. 3. 2024 in Kraft getretene § 11b AVRAG regelt, dass die Zeit der Teilnahme an bestimmten Bildungsmaßnahmen als Arbeitszeit gilt und die Kosten solcher Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber zu tragen sind. Der Beitrag beschäftigt sich mit Bedeutung und Auswirkungen dieser neuen gesetzlichen Regelung.

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