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Ablehnung einer Versicherungsleistung als Schaden einer Datenschutzverletzung?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/421RdW 2024, 556 Heft 8 v. 14.8.2024

DSG: § 29

DSGVO: Art 82

Nach Art 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. § 29 DSG konkretisiert dieses Recht des Betroffenen und ordnet an, dass für diesen Schadenersatzanspruch im Einzelnen die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gelten.

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