ABGB: §§ 1002 ff
MaklerG: §§ 3, 5
Der Makler bringt potenzielle Vertragspartner zusammen und bewegt sie zum Geschäftsabschluss. Er verfügt damit über keine Vertretungsmacht für den Auftraggeber. Anderes gilt allerdings dann, wenn der Geschäftsherr den Makler im Einzelfall bevollmächtigt hat. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Makler ist weder Bevollmächtigungs- noch Auftragsvertrag (auch keine Unterart des Auftragsvertrags), sondern ein Vertrag sui generis. In der Lit wird daher für auftragsrechtliche Elemente des Maklervertrags eine subsidiäre Anwendung der §§ 1002 ff vertreten; es kann damit auf die Teile des Maklervertrags,