In den vormals unüberwindlich scheinenden Berg an Hindernissen für grenzüberschreitende Umgründungen hat das Europarecht durch jahrzehntelang angewendete "Ingenieurskunst" einen eindrucksvollen Tunnel gegraben. Der Vortrieb des Tunnels wurde von zwei unterschiedlichen Ausgangspunkten in Angriff genommen, nämlich einerseits durch den EuGH in diversen heute nahezu legendären Leitentscheidungen und andererseits vom unionsrechtlichen Verordnungs- und Richtliniengeber. Europarechtliche Pionierfunktion hatte die SE-VO, die der grenzüberschreitenden Verschmelzung erstmals eine Art "Probebetrieb" ermöglichte.1