Handelt ein Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber (etwa den Verkäufer) und weist er nicht auf seine Provisionserwartung hin, bewirkt allein die Annahme seiner Dienste noch keinen schlüssigen Abschluss eines Maklervertrags. Dass der Interessent (wie hier) weiß, dass "bei Vermittlung einer Immobilie durch einen Makler Provision zu zahlen" ist, ändert daran nichts. OGH 22. 10. 2024, 4 Ob 160/24v.