vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Immobilienmakler: Doppeltätigkeit, Provision

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/610RdW 2024, 800 Heft 12 v. 13.12.2024

Handelt ein Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber (etwa den Verkäufer) und weist er nicht auf seine Provisionserwartung hin, bewirkt allein die Annahme seiner Dienste noch keinen schlüssigen Abschluss eines Maklervertrags. Dass der Interessent (wie hier) weiß, dass "bei Vermittlung einer Immobilie durch einen Makler Provision zu zahlen" ist, ändert daran nichts. OGH 22. 10. 2024, 4 Ob 160/24v.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte