Der abfallrechtliche Geschäftsführer (der gewerblichen Abfallbeseitigerin) haftet nicht nur der Deponiebetreiberin, sondern allenfalls auch jenen, die (hier) durch das verunreinigte Grund- und Trinkwasser geschädigt sind. OGH 22. 10. 2024, 4 Ob 208/23a.