Die Aufsichtsbehörde ist im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet, nach Art 58 Abs 2 DSGVO eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insb eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.