Auch wenn der geschädigte Fahrzeuginsasse zugleich Versicherungsnehmer ist, darf ihm (außer im Fall von Rechtsmissbrauch) nicht wegen falscher Angaben bei Vertragsschluss (über den gewöhnlichen Fahrer des Kfz) die Nichtigkeit des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags entgegengehalten oder dem Versicherer Regress für ausgezahlte Versicherungsleistungen gewährt werden. EuGH 19. 9. 2024, C-236/23 , Matmut; zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.