§ 271 ABGB, § 1009 ABGB 
 § 18 Abs 5 und 6 GmbHG 
Insichgeschäfte sind nur dann zulässig, wenn keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann.

