§ 7 ABGB 
 Art 32 Abs 1 CMR, Art 34 CMR, Art 39 Abs 4 CMR 
Nach dem unmissverständlichen, klaren Wortlaut des Art 39 Abs 4 CMR kommt es für den Verjährungsbeginn von Rückforderungsansprüchen ohne Zweifel nur dann auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Regressberechtigten an, wenn kein rechtskräftiges Entschädigungsurteil vorliegt.

