§ 23 f AngG 
 § 1 IESG 
 § 25 KO 
Unter „andere gleichartige österreichische Rechtsvorschrift“ gem § 1 Abs 4a IESG sind nur gesetzliche, nicht aber kollektivvertragliche Regelungen zu verstehen. Dem gem § 25 KO austretenden AN gebührt daher gem § 1 Abs 4a IESG nur eine Abfertigung nach den §§ 23 f AngG, nicht aber im höheren kollektivvertraglichen Ausmaß.

