§ 1 Abs 2 Z 4 lit c IESG 
 § 7 Abs 1 AO, § 10 AO 
Rechtskräftig zugesprochene Exekutionskosten zur Hereinbringung der Ansprüche des AN gegen den AG sind auch dann gesichert, wenn die erfolgte Exekutionsbewilligung (wegen bereits erfolgter Ausgleichseröffnung) unzulässig war.

