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Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung des Gewerbestrafrechts

LeitsatzkarteiJudikaturErich PürgyRdU-LSK 2025/34RdU-LSK 2025, 256 Heft 5 v. 8.10.2025

§ 336 GewO regelt die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, also insb auch der Bundespolizei (vgl § 5 Abs 2 SPG), bei der Vollziehung bestimmter Vorschriften des Gewerbestrafrechts, zu welchen auch § 366 Abs 1 Z 3 GewO zählt. Diese gesetzlich angeordnete Mitwirkung umfasst gem § 336 Abs 1 GewO ausdrücklich Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Darunter fallen somit etwa die Überwachung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zB durch Kontrollgänge, die Vornahme von Ermahnungen, die Erstattung von Anzeigen und Maßnahmen zur Erfassung des maßgebenden Sachverhalts.

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