Im vor dem VwGH angef Beschl ging das LVwG NÖ davon aus, der revwerbenden Partei, einer anerkannten Umweltorganisation (UO) gem § 19 Abs 7 UVP-G, mangle die Beschwerdelegitimation, weil der bekämpfte Bescheid (eine Bewilligung für eine Forststraße in [ua] einem Landschaftsschutzgebiet "nach § 8 NÖ NSchG" nicht unter die mit der Nov LGBl-N 2019/26 (welche aufgrund der Vorgaben insb des EuGH-U C-664/15 , Protect, die "Rechtsstellung von anerkannten Umweltorganisationen im naturschutzrechtlichen Verfahren geregelt" habe) geschaffenen Bestimmungen des NÖ NSchG (vgl etwa §§ 27b, 27c NÖ NSchG) zu subsumieren sei. Diese Auffassung greift zu kurz.

