Der Begriff der Umweltinformation ist nach der st Rspr des VwGH schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen (vgl den Umsetzungshinweis in § 1 Abs 2 Wr UIG) grundsätzlich weit zu verstehen. Eine RL-konforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein. Unter den Begriff der Umweltinformationen fallen nach der Rspr des VwGH nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Umweltinformationen sind nicht nur gutachterliche oder beh Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten. Dies umfasst sowohl Stellungnahmen, die sich auf konkrete Anlagenvorhaben beziehen, als auch solche, die bspw zu einem Gesetzesvorhaben ergehen, soweit sich diese Vorhaben auf die im UIG genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (zumindest wahrscheinlich) auswirken werden bzw deren Schutz dienen (vgl VwGH 28. 1. 2025, Ro 2023/02/0016, mwN).