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Verfahrensgegenstand im Bewilligungs- und Anzeigeverfahren; keine Verpflichtung der Beh zu einheitlicher Verfahrensführung bei mehreren Anträgen bzw Anzeigen; Verfahrensgegenstand im Änderungsverfahren

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2023/22RdU-LSK 2023, 122 Heft 3 v. 13.6.2023

Bei der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 81 GewO handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw das Anbringen) festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der ASt (vgl VwGH 23. 10. 2017, Ra 2017/04/0082, Rn 18, mwN). Dies bedeutet, dass es dem Inhaber einer Betriebsanlage grundsätzlich freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seiner Anzeige iSd § 81 Abs 3 GewO den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden B zu bestimmen. Eine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen, kennt das G an sich nicht (vgl zur Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH 91/04/0185, 0186, mwN).

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