§ 43 Abs 1 S 1 WRG bietet grundsätzlich die Möglichkeit, in einzelnen Fällen, insb wenn großflächige Überflutungen vorkommen, die umfangreiche und aufeinander abgestimmte Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements erfordern, diese Maßnahmen im Wege von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zu realisieren. Bestehen solche Situationen in Gebieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser überflutet werden können, kann die WasserrechtsBeh - an die sich diese Handlungsmöglichkeit richtet - auf die Bildung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden hinwirken oder selbst die Bildung einer Zwangsgenossenschaft oder eines Zwangsverbands vornehmen (vgl dazu die ErläutRV 1030 BlgNR 24. GP 12).