Bei einem B nach § 34 Abs 1 WRG handelt es sich um eine im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassene Anordnung (vgl VwGH 22. 12. 2011, 2009/07/0175, 0176), wobei das Vorliegen der Voraussetzungen vAw zu klären ist (vgl VwGH 29. 7. 2015, 2012/07/0280).