Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 Abs 1 AWG den Verursacherbegriff des § 31 WRG vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Rspr zurückzugreifen (vgl VwGH 20. 2. 2014, 2011/07/0225). In Bezug auf § 31 Abs 3 WRG hat der VwGH einen Geschäftsführer als Verpflichteten qualifiziert, weil ihm zum einen aufgrund seiner dominanten Stellung im Betrieb alle dort erfolgenden Vorgänge zuzurechnen seien und ihn zum anderen jedenfalls ab Kenntnis eines näher bezeichneten Berichts eine Verpflichtung zum Handeln getroffen habe, der er nicht nachgekommen sei (vgl VwGH 24. 4. 2003, 2002/07/0018 und 2002/07/0045).

