Mit dem verwaltungsbeh Bescheid des Bürgermeisters wurde der mitbet Partei die Sammlung von Altspeisefetten und -ölen aus privaten Haushalten gem § 17 Stmk AWG untersagt und die Entfernung der entsprechenden Sammelautomaten angeordnet. Da "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der bel Beh gebildet hat, hatte das VwG über die von der VerwaltungsBeh ausgesprochene Untersagung (samt Entfernungsauftrag) nach § 17 Stmk AWG zu entscheiden. Bei dem nach dem Spruch des B der bel Beh bestimmten Verfahrensgegenstand handelt es sich somit um eine Angelegenheit des Stmk AWG und nicht um eine solche des AWG, und zwar unabhängig davon, ob das VwG in seiner Entscheidungsbegründung auch Bestimmungen des AWG ausgelegt hat. Da somit fallbezogen keine Angelegenheit nach dem AWG zu beurteilen ist, kann sich die BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BM) zur Legitimation ihrer Rev nicht auf die von ihr herangezogene Bestimmung des § 87c Abs 3 AWG stützen.

