Hinsichtlich einer aus der AarhK abgeleiteten Parteistellung sind Umweltorganisationen darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl VwGH 25. 4. 2019, Ra 2018/07/0380-0382, unter Bezugnahme auf EuGH 20. 12. 2017, C-664/15 ). Art 9 Abs 3 AarhK verpflichtet die MS iVm Art 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit iSd Bestimmung der AarhK einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insb der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl etwa VwGH 25. 4. 2019, Ra 2018/07/0410, mwN).

