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Europarechtskonforme Auslegung - Beschädigung bzw Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Tierarten nach Art 12 Abs 1 lit d iVm Anh IV lit a FFH-RL (cricetus cricetus, Feldhamster)

RechtsprechungJudikaturErika M. Wagner, Ferdinand Kerschner, Daniel EnnöcklRdU 2022/21RdU 2022, 30 - 35 Heft 1 v. 11.2.2022

1. Art 12 Abs 1 lit d RL 92/43/EWG des Rates v 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(FFH-RL) ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Fortpflanzungsstätte" auch deren Umfeld umfasst, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den in Anh IV lit a dieser RL genannten geschützten Tierarten, wie dem Feldhamster, eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen.

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