1. Art 12 Abs 1 lit d RL 92/43/EWG des Rates v 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(FFH-RL) ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Fortpflanzungsstätte" auch deren Umfeld umfasst, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den in Anh IV lit a dieser RL genannten geschützten Tierarten, wie dem Feldhamster, eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen.