Mit BGBl I 2021/156 wurde das BundesstraßenG 1971 geändert. Die Nov umfasste fünf Bereiche:
Die direkte Anbindung von Park-&-Ride-Anlagen an Bundesstraßen.
Anschlussstellen und Fahrverbindungen, für die ein Rechtsakt nach § 4 BStG vorgesehen war, aber nicht erging.