Der Beitrag soll die Tatbestandsvariante ins Licht rücken, wird für deren Interpretation doch stets auf die Leitentscheidung des US aus dem Jahr 1999 rekurriert. Dabei hat der US seiner Entscheidung den damaligen Normenwortlaut "Siedlungssysteme" zugrunde gelegt. Es verwundert daher, dass Literatur und Judikatur die Erkenntnisse dieser Entscheidung vor dem Hintergrund der geltenden UVP-RL ("städtisches Gebiet") als Blaupause nahezu unreflektiert auf den nunmehr nach der Novellierung des UVP-G anderslautenden Tatbestand "Siedlungsgebiete" übertragen haben. Insofern lotet der Beitrag dieses Tatbestandselement neu aus und zeigt die Unterschiede beider Begrifflichkeiten auf. Geht es doch letztlich um die Frage der Anwendbarkeit des UVP-G, was sowohl für die Beh als auch für den Projektwerber bedeutsame Folgen zeitigt.