Im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens kann es zu Situationen kommen, in denen ein Vorhaben nur durch die Inanspruchnahme fremden Grundes realisiert werden kann. Für diese Fälle sieht der Gesetzgeber in § 111 Abs 4 WRG die Möglichkeit zur Einräumung einer sog "kleinen Dienstbarkeit" vor. Doch was charakterisiert eine solche kleine Dienstbarkeit, wann spricht man idZ von einer Grundinanspruchnahme im unerheblichen Ausmaß und welche verfahrensrechtlichen Besonderheiten sind dabei zu beachten?