§ 4 Abs 2 Z 3 UIG macht den uneingeschränkten Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, dass diese Informationen "in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form" vorliegen müssen. Damit ist nach der innerstaatlichen Rechtslage der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt aber einer Beschränkung unterworfen, die nicht mit den Vorschriften und dem Ziel der Umweltinformations-RL vereinbar ist.