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FFH-RL und Aarhus-Konvention im Fällungsbewilligungsverfahren

RechtsprechungJudikaturEva Schulev-Steindl, Ferdinand KerschnerRdU 2021/98RdU 2021, 180 - 185 Heft 4 v. 3.8.2021

Vor dem Hintergrund des Vorrangs der gemeinschaftsrechtlichen FFH-RL und der sich daraus ergebenden Konsequenz, dass die Vereinbarkeit der forstrechtlichen Bestimmungen mit den Zielen und Vorgaben der FFH-RL gegeben sein muss, hat die ForstBeh im Rahmen des von ihr zu führenden Bewilligungsverfahrens auch die Frage der Vereinbarkeit der beantragten Fällungen mit den Schutzgebieten der FFH-RL zu berücksichtigen.

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