Mit der Quasi-Wiedereinsetzung (FN 1) gem § 42 Abs 3 AVG wurde eine Regelung geschaffen, die es präkludierten Parteien ermöglicht, ihre verlorene Parteistellung unter ähnlichen Voraussetzungen wie bei der Wiedereinsetzung gem § 71 Abs 1 AVG wiederzuerlangen. Auf übergangene Parteien ist die Quasi-Wiedereinsetzung nicht anwendbar, diese haben ihre Stellung als Partei nicht verloren und sind von der Beh bzw dem VwG unmittelbar dem Verfahren beizuziehen. Im weiteren Verfahren stehen übergangenen Parteien alle Rechtsverfolgungsmöglichkeiten offen.