Mit LGBl-N 2020/103 wurden die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuchs sowie die Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne kundgemacht. Die V sieht vor, dass die NÖ AgrarbezirksBeh über die mit Bescheid zur Alm oder Weide erklärten Grundstücke und Grundstücksteile ein Alm- und Weidebuch in Form eines Verzeichnisses einzurichten und zu führen hat.
Abstract aus RdU bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.