Der Zweck des Widerstreitverfahrens besteht darin, dass nur einem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit iSd § 17 WRG stehen, der Vorzug gebührt und nur eines dieser Vorhaben die Bewilligung erhalten kann. Eine Reihung der übrigen Projekte sieht der Gesetzgeber hingegen nicht vor.