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Im Widerstreitverfahren kann es nur ein (un)zulässiges Vorhaben geben

RechtsprechungJudikaturErika Wagner, Eva Schulev-SteindlRdU 2021/24RdU 2021, 34 - 38 Heft 1 v. 11.2.2021

Der Zweck des Widerstreitverfahrens besteht darin, dass nur einem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit iSd § 17 WRG stehen, der Vorzug gebührt und nur eines dieser Vorhaben die Bewilligung erhalten kann. Eine Reihung der übrigen Projekte sieht der Gesetzgeber hingegen nicht vor.

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