1. Art 107 Abs 3 lit c AEUV setzt - entgegen der Ansicht der Republik Österreich - nicht voraus, dass die geplante Beihilfe, um für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt zu werden, ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt.
1. Art 107 Abs 3 lit c AEUV setzt - entgegen der Ansicht der Republik Österreich - nicht voraus, dass die geplante Beihilfe, um für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt zu werden, ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt.