§ 3 Abs 2 Wr NSchG; § 24 Wr NSchG
In Bezug auf einen Entfernungsauftrag von ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichteten Einfriedungen (in Form von Maschendrahtzäunen, einem Tor sowie Fundamenten und Stehern) und von nicht einheimischem, gepflanztem Gehölz geht die erkennende Instanz auf notwendig zu treffende Feststellungen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein.

