Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt in dieser Sache fest, dass in Bezug auf die Beförderung von Abfall ins Ausland, um daraus Versatzmaterialien herzustellen, keine ALSAG-Beitragspflicht besteht.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG
Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt in dieser Sache fest, dass in Bezug auf die Beförderung von Abfall ins Ausland, um daraus Versatzmaterialien herzustellen, keine ALSAG-Beitragspflicht besteht.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG
