§ 72 WRG; § 138 Abs 1 lit a WRG; § 138 Abs 6 WRG
In der vorliegenden Entscheidung traf der VwGH unter Verweis auf seine frühere Judikatur Feststellungen zur Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG und Rechtsschutzmöglichkeiten des Verpflichteten, wenn wasserrechtliche Maßnahmen behindert werden. Weitere Ausführungen betreffen die Parteistellung im wasserpolizeilichen Verfahren.

