Art 138 B-VG; Art 6 Abs 1 EMRK; Art 10a UVP-RL; Art 47 Abs 2 GRC
Den gegenständlichen Antrag gegen einen Bescheid der BM.VIT wiesen sowohl der Umweltsenat als auch der VwGH wegen Unzuständigkeit zurück. Der VfGH hatte somit zu entscheiden, welche Behörde eine Entscheidung in der Sache hätte fällen müssen.

