§ 3 Abs 7 UVP-G; § 8 AVG; § 31 Abs 4 OÖ BauO
Im Zusammenhang mit einem Feststellungsbescheid iSd UVP-G hatte sich der VwGH auf dessen Auswirkungen auf das Bauverfahren zu befassen. Muss der Bauwerber, um die Bindungswirkung zu bejahen, ident mit dem Antragssteller im UVP-Verfahren sein?

