§ 116 Abs 1 MinroG; § 74 Abs 1 GewO
Der VwGH stellt mit seiner Entscheidung eindeutig fest, dass das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf der einzigen Zufahrtstraße mit öffentlichem Verkehr nicht als zur Betriebsanlage gehöriges Geschehen zu werten ist.

