§ 77 Abs 1 GewO
Mit seinem Erkenntnis äußert sich der VwGH dahingehend, unter welchen Voraussetzungen von Auflagen, die einen Konsenswerber weniger belasten, unter Vorschreibung strengerer Auflagen abgesehen werden kann.
VwGH 27.1.2010, 2008/04/0101
§ 77 Abs 1 GewO
Mit seinem Erkenntnis äußert sich der VwGH dahingehend, unter welchen Voraussetzungen von Auflagen, die einen Konsenswerber weniger belasten, unter Vorschreibung strengerer Auflagen abgesehen werden kann.
VwGH 27.1.2010, 2008/04/0101
