Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt klar, dass dem nachträglich hinzugezogenen Nachbarn kein Abwehrrecht gegen erkennbare gesundheitsschädliche Immissionen zusteht.
Rechtsgrundlagen: § 16 ABGB; § 364 Abs 2 ABGB; § 364a ABGB; § 1 Abs 1 HochleistungsstreckenG

