§ 111 WRG; § 13 Abs 8 AVG
Das erkennende Gericht hatte sich in vorliegender Sache mit Projektänderungen im Berufungsverfahren zu befassen. Klargestellt wurde auch, dass Gegenstand eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens das eingereichte Projekt und nicht der davon abweichende Bestand ist.

