§ 21 Abs 3 WRG
Der VwGH stellt im Rahmen seines Erkenntnisses klar, dass eine Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts nur im selben Umfang und mit gleichem Inhalt erfolgen kann. Eine Änderung der Wasserbenutzungsanlage steht hingegen einer Wiederverleihung entgegen.

