§ 52 AWG 2002; § 27 Abs 1 VStG
In vorliegender Sache hatte der VwGH den Tatort iZm dem unrechtmäßigen Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage zu klären, wobei diese nicht am Sitz des Unternehmens und in einem anderen Bundesland betrieben worden ist.
§ 52 AWG 2002; § 27 Abs 1 VStG
In vorliegender Sache hatte der VwGH den Tatort iZm dem unrechtmäßigen Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage zu klären, wobei diese nicht am Sitz des Unternehmens und in einem anderen Bundesland betrieben worden ist.
