§ 2 Abs 1 Z 20 GewO; § 74 Abs 5 GewO; § 7 Z 8 ElWOG
Der Beitrag behandelt im Kern die Ausnahmebestimmung des § 74 Abs 5 GewO. Dabei war im Rahmen der Auslegung der angeführten Norm zu klären, ob die gewerberechtliche Genehmigungspflicht einer wärmeerzeugenden Anlage im vorliegenden Fall entfallen kann.

