Zusammenfassung: Die Entscheidung setzte sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein räumlicher Zusammenhang zwischen einzelnen Vorhaben gegeben ist und ob die Auswirkungen auf ein oder mehrere Schutzgüter kumuliert werden können. Mit einer Anmerkung von Matthias Köhler
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 UVP-G 2000; § 3a Abs 3 UVP-G 2000; § 3a Abs 5 UVP-G 2000; § 3a Abs 6 UVP-G 2000

