Zusammenfassung: Gegenständlich hatte sich der VfGH mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen einer durch eine Umweltschutzorganisation eingebrachten Beschwerde zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 6 UVP-G; § 19 Abs 7 UVP-G; § 30 Abs 2 VwGG

