§ 19 Abs 1 UVP-G; § 19 Abs 3 UVP-G; Art 144 Abs 1 B-VG
Der VfGH hatte sich mit der Beschwerdelegitimation der Gemeinde im UVP-Verfahren zu befassen und stellt klar, dass auch sie nur die Verletzung subjektiver Rechte iSd UVP-G geltendmachen kann. Eine objektive Beschwerdelegitimation kommt ihr nicht zu.

